Stand 26.09.2026
Hunderegeln im Kanton Freiburg
Keine Rechtsberatung — für den Einzelfall gilt die Auskunft des kantonalen Veterinäramts.
Chip- und Registrierungspflicht (Bundesrecht)
Gilt in jedem Kanton gleich, siehe unten.
Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401) und Tierseuchengesetz (TSG, SR 916.40), Art. 17 Abs. 1 TSV (Chip) und Art. 30 Abs. 2 TSG (Registrierung) (TSV: Stand am 1. Januar 2026; TSG: Stand am 1. September 2023).
«Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden» (Art. 17 Abs. 1 TSV). «Die Hunde müssen in einer zentralen Datenbank registriert sein. Die Kantone sorgen für die Registrierung» (Art. 30 Abs. 2 TSG). Die Datenbank heisst im Alltag AMICUS (Betreiberin: Identitas AG), im Gesetzestext selbst steht nur «zentrale Datenbank» bzw. «Hundedatenbank».
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/3716_3716_3716/deRassenliste / Bewilligungspflicht
Verboten sind Pitbull-Typen und ihre Kreuzungen. Eine frühere, breitere Rassenliste wurde per 8. Februar 2023 aufgehoben.
Loi sur la détention des chiens (LDCh), SGF 725.1, Art. 20 LDCh (geltende Fassung seit 8. Februar 2023).
Pitbull-Typen und ihre Kreuzungen sind im Kanton Freiburg verboten; eine frühere, breitere Rasseliste wurde per 8. Februar 2023 gestrichen (Art. 20 LDCh in der seit 2023 geltenden Fassung).
https://bdlf.fr.ch/app/de/texts_of_law/725.1Leinenpflicht
Keine belegte Angabe zu einer allgemeinen Leinenpflicht ausserhalb der Brut- und Setzzeit — im Wald gilt während der Brut- und Setzzeit Leinenpflicht (siehe unten).
Leinenpflicht in der Brut- und Setzzeit
Vom 1. April bis 15. Juli müssen Hunde im Wald an der Leine geführt werden.
Reglement über die Hundehaltung (RHH), SGF 725.31, Art. 26 RHH (Version vom Amtsblatt-Stand 26.09.2026).
Du 1er avril au 15 juillet, les chiens doivent être tenus en laisse en forêt.
https://bdlf.fr.ch/app/de/texts_of_law/725.31Kurspflicht
Ersthundehalterinnen und -halter müssen einen theoretischen Kurs von mindestens 5 Stunden besuchen; für jeden neuen Hund ist zusätzlich ein Führigkeitstest vorgeschrieben.
Loi sur la détention des chiens (LDCh), SGF 725.1, und Reglement über die Hundehaltung (RHH), SGF 725.31, Art. 28a LDCh; Art. 11–13 RHH (Version vom Amtsblatt-Stand 26.09.2026).
Ersthundehalterinnen und -halter müssen einen theoretischen Kurs von mindestens 5 Stunden besuchen (Art. 28a LDCh); für jeden neuen Hund ist zusätzlich ein Führigkeitstest vorgeschrieben (Art. 11–13 RHH).
https://bdlf.fr.ch/app/de/texts_of_law/725.31
Einordnung
Freiburg befreit Blinden-, Behinderten- und Rettungshunde ausdrücklich von eigenen Pflichten (siehe Hundetaxe-Werkzeug).
Was der Hund im Kanton Freiburg kostet
Frag die, die das schon erlebt haben
Wie andere Halterinnen und Halter im Kanton Freiburg mit den Vorschriften umgehen:
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