Stand 26.09.2026
Hundetaxe im Kanton Freiburg
Jahresbetrag für den ersten Hund100 CHF/Jahr
- Blinden- und Behindertenhunde aus anerkannten Ausbildungszentren sind steuerbefreit (Art. 33 Abs. 1 RHH).
- Rettungshunde (Trümmersuch-, Lawinen- und Flächensuchhunde) sowie Hunde des Freiburger Programms zur Vorbeugung von Bissverletzungen sind steuerbefreit (Art. 33 Abs. 2 RHH).
Gesetzesgrundlage
Der Kanton Freiburg erhebt die Hundesteuer selbst und einheitlich — 100 CHF pro Hund und Jahr, ohne kommunalen Zuschlag.
Reglement über die Hundehaltung (RHH), SGF 725.31, Art. 30 Abs. 1 RHH («Betrag der Steuer», Art. 45 Abs. 1 HHG) (Version vom Amtsblatt-Stand 26.09.2026 (PDF-Konsolidierung von bdlf.fr.ch)).
Die auf dem Gebiet des Kantons Freiburg wohnhaften ordentlichen Hundehalterinnen und -halter müssen pro Hund und Jahr eine Steuer von 100 Franken entrichten.
https://bdlf.fr.ch/app/de/texts_of_law/725.31
Die auf dem Gebiet des Kantons Freiburg wohnhaften ordentlichen Hundehalterinnen und -halter müssen pro Hund und Jahr eine Steuer von 100 Franken entrichten.
https://bdlf.fr.ch/app/de/texts_of_law/725.31
Was der Kanton Freiburg sonst noch zur Hundehaltung sagt
Rassenliste, Leinenpflicht und Kurspflicht stehen im zweiten Werkzeug: Hunderegeln im Kanton Freiburg →
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Was andere Halterinnen und Halter im Kanton Freiburg zur Hundesteuer berichten:
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