Stand 27.09.2026
Hunderegeln im Kanton Appenzell Ausserrhoden
Keine Rechtsberatung — für den Einzelfall gilt die Auskunft des kantonalen Veterinäramts.
Chip- und Registrierungspflicht (Bundesrecht)
Gilt in jedem Kanton gleich, siehe unten.
Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401) und Tierseuchengesetz (TSG, SR 916.40), Art. 17 Abs. 1 TSV (Chip) und Art. 30 Abs. 2 TSG (Registrierung) (TSV: Stand am 1. Januar 2026; TSG: Stand am 1. September 2023).
«Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden» (Art. 17 Abs. 1 TSV). «Die Hunde müssen in einer zentralen Datenbank registriert sein. Die Kantone sorgen für die Registrierung» (Art. 30 Abs. 2 TSG). Die Datenbank heisst im Alltag AMICUS (Betreiberin: Identitas AG), im Gesetzestext selbst steht nur «zentrale Datenbank» bzw. «Hundedatenbank».
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/3716_3716_3716/deRassenliste / Bewilligungspflicht
Keine Rassenliste — auffällige Hunde werden im Einzelfall beurteilt.
Hundegesetz, bGS 525.1, Art. 15 Hundegesetz (in Kraft seit 1. Januar 2016).
Bei auffälligen Hunden ordnet die Behörde im Einzelfall Massnahmen an; eine generelle Rassenliste kennt das Gesetz nicht.
https://ar.clex.ch/app/de/texts_of_law/525.1Leinenpflicht
Leinenpflicht bei Schulanlagen, Spiel- und Sportplätzen, Parks, öffentlichen Gebäuden, im öffentlichen Verkehr/an Bahnhöfen sowie auf Weiden mit Nutztieren.
Hundegesetz, bGS 525.1, Art. 8 Hundegesetz (in Kraft seit 1. Januar 2016).
Art. 8 zählt die Orte mit Leinenpflicht auf: Schulanlagen, Spiel- und Sportplätze, Parks, öffentliche Gebäude, öffentlicher Verkehr und Bahnhöfe sowie Weiden mit Nutztieren.
https://ar.clex.ch/app/de/texts_of_law/525.1Leinenpflicht in der Brut- und Setzzeit
Keine eigene Brut- und Setzzeit-Regel gefunden.
Kurspflicht
Keine belegte Angabe zu einer generellen Kurspflicht.
Einordnung
Appenzell Ausserrhoden verlangt eine obligatorische Hundehaftpflichtversicherung von mindestens 5 Mio. CHF (Art. 11 Hundegesetz) — das ist eine kantonale Eigenheit.
Was der Hund im Kanton Appenzell Ausserrhoden kostet
Frag die, die das schon erlebt haben
Wie andere Halterinnen und Halter im Kanton Appenzell Ausserrhoden mit den Vorschriften umgehen:
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