Karte gesehen bei 10 vor 10, Beitrag vom 27.1.10 auf SF1
rot: Bestimmte Hunde ganz verboten (Zürich, Genf, Fribourg, Wallis)
orange: Listenhunde sind bewilligungspflichtig (Tessin, Vaud, Solothurn, Basel Stadt und Land, Thurgau, Schaffhausen)
gelb: Aggressive Hunde (rassenunabhängig) unterliegen Haltungsvorschriften (Graubünden, St. Gallen, Appenzell Innerrhoden und Ausserrhoden, Schwyz, Nidwalden, Obwalden, Luzern, Aargau)
weiss: Keine Vorschriften bezüglich SOKAs oder allgemein keine speziellen Hundegesetze (Bern, Jura, Uri, Glarus, Zug)
Zürich: Verboten sind Hunde der Rassentypenliste II sowie deren Mischlinge mit mehr als 10% Blutanteil (American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterier, Staffordshire Bullterrier, American Bull Terrier, Pitbull Terrier, Bandog und Basicdog). Besuche von höchstens 30 Tagen (am Stück oder einzeln) pro Jahr von nicht im Kanton wohnhaften Personen sind unter der Auflage von Maulkorb- und Leinenpflicht gestattet. In Zürich arbeitende aber nicht wohnhafte Personen dürfen ihren Hund unter diesen Auflagen uneingeschränkt mitführen. Der Zuzug ist nicht mehr erlaubt. Bereits in ZH wohnhafte Hundehalter der Rassentypenliste II müssen bis Ende März 2010 ein Gesuch um Bewilligung einreichen. Erhält man die Bewilligung nicht müssen die Hunde weggegeben (Privatperson die die Auflagen erfüllt oder TH) oder eingeschläfert werden.
Genf: Verboten sind American Staffordshire Terrier, Boerboel, Cane Corso, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, American Pitbull Terrier, Presa Canario, Rottweiler und Tosa sowie deren Mischlinge mit mehr als 10% Blutanteil. Besuche von höchstens 30 Tagen (am Stück oder einzeln) pro Jahr von nicht im Kanton wohnhaften Personen sind unter der Auflage von Maulkorb- und Leinenpflicht gestattet. In Genf arbeitende aber nicht wohnhafte Personen dürfen ihren Hund unter diesen Auflagen uneingeschränkt mitführen. Der Zuzug ist nicht mehr erlaubt. Bereits in GE wohnhafte Hundehalter dieser Rassen müssen bis Ende März 2010 ein Gesuch um Bewilligung einreichen. Erhält man die Bewilligung nicht müssen die Hunde weggegeben (Privatperson die die Auflagen erfüllt oder TH) oder eingeschläfert werden.
Fribourg: Verboten sind American Staffordshire Terrier (Amstaff), American Pit Bull Terrier und Rottweiler sowie deren Mischlinge mit mehr als 10% Blutanteil. Besuche von höchstens 30 Tagen (am Stück oder einzeln) pro Jahr von nicht im Kanton wohnhaften Personen sind unter der Auflage von Maulkorb- und Leinenpflicht gestattet. In Fribourg arbeitende aber nicht wohnhafte Personen dürfen ihren Hund unter diesen Auflagen uneingeschränkt mitführen. Der Zuzug ist nicht mehr erlaubt. Bereits in FR wohnhafte Hundehalter dieser Rassen müssen bis Ende März 2010 ein Gesuch um Bewilligung einreichen. Erhält man die Bewilligung nicht müssen die Hunde weggegeben (Privatperson die die Auflagen erfüllt oder TH) oder eingeschläfert werden.
Wallis:Verboten sind American Staffordshire Terrier, Boerbull, Cane Corso, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, American Pitbull Terrier, Presa Canario, Rottweiler und Tosa.sowie deren Mischlinge mit mehr als 10% Blutanteil. Besuche von höchstens 30 Tagen (am Stück oder einzeln) pro Jahr von nicht im Kanton wohnhaften Personen sind unter der Auflage von Maulkorb- und Leinenpflicht gestattet. Im Wallis arbeitende aber nicht wohnhafte Personen dürfen ihren Hund unter diesen Auflagen uneingeschränkt mitführen. Der Zuzug ist nicht mehr erlaubt. Bereits in VS wohnhafte Hundehalter dieser Rassen müssen bis Ende März 2010 ein Gesuch um Bewilligung einreichen. Erhält man die Bewilligung nicht müssen die Hunde weggegeben (Privatperson die die Auflagen erfüllt oder TH) oder eingeschläfert werden.
Tessin: Bewilligungspflichtig sind Rottweiler, Amerikanische Bulldog, Deutsche Dogge, Fila Brasileiro, Dogo argentino, Mastiff, Masino napoletano, Dogue de Bordeaux, Bullmastiff, Tosa Inu, Ciarplanina, Mastino del Tibet, Anatolischer Schäferhund, Kaukasischer Schäferhund, Schäferhund von Zentralasien, Cane Corso, Deutscher Schäferhund, die vier belgischen Schäferhunde, Holländischer Schäferhund, Tschechoslowakischer Wolfshund, Beauceron, Komondor, Kuvasz, Südrussischer Schäferhund, Schäferhund der Tatra, Dobermann, Bull Terrier, American Pitbull, Staffordshire Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, und ihre Mischlinge mit mehr als 10% Blutanteil. Die Bewilligungspflicht gilt auch für Personen, die sich länger als 30 Tage im Jahr im Kanton aufhalten. Erhält man die Bewilligung nicht müssen die Hunde weggegeben (Privatperson die die Auflagen erfüllt oder TH) oder eingeschläfert werden. Ausserdem herrscht Leinenpflicht.
Vaud: Bewilligungspflichtig sind American Staffordshire Terrier (Amstaff), American Pit Bull Terrier und Rottweiler und ihre Mischlinge mit mehr als 10% Blutanteil. Die Bewilligungspflicht gilt auch für Personen, die sich länger als 30 Tage im Jahr im Kanton aufhalten. Erhält man die Bewilligung nicht müssen die Hunde weggegeben (Privatperson die die Auflagen erfüllt oder TH) oder eingeschläfert werden. Ausserdem herrscht Leinenpflicht.
Solothurn: Bewilligungspflichtig sind Bullterrier, Staffordshire Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier, Rottweiler, Dobermann, Dogo Argentinom Fila Brasileiro und ihre Mischlinge mit mehr als 10% Blutanteil. Die Bewilligungspflicht gilt auch für Personen, die sich länger als 30 Tage im Jahr im Kanton aufhalten. Erhält man die Bewilligung nicht müssen die Hunde weggegeben (Privatperson die die Auflagen erfüllt oder TH) oder eingeschläfert werden.
Basel Stadt und Land: Bewilligungspflichtig sind Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Rottweiler, Dobermann, Fila Brasileiro sowie der Dogo Argentino und ihre Mischlinge mit mehr als 10% Blutanteil. Die Bewilligungspflicht gilt auch für Personen, die sich länger als 30 Tage im Jahr im Kanton aufhalten. Erhält man die Bewilligung nicht müssen die Hunde weggegeben (Privatperson die die Auflagen erfüllt oder TH) oder eingeschläfert werden.
Thurgau: Bewilligungspflichtig sind American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Cane corso, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, MastÃn Español, Mastino Napoletano, Presa Canario (Dogo Canario), Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa und Hunde des Typs Pitbull und ihre Mischlinge mit mehr als 10% Blutanteil. Die Bewilligungspflicht gilt auch für alle Personen, die sich im Kantonsgebiet aufhalten (ob ansässig oder zu Besuch). Erhält man die Bewilligung nicht müssen die Hunde weggegeben (Privatperson die die Auflagen erfüllt oder TH) oder eingeschläfert werden.
Schaffhausen: Bewilligungspflichtig sind American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Pittbull, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Presa Canario (Dogo Canario), Rottweiler und Tosa und ihre Mischlinge mit mehr als 10% Blutanteil. Die Bewilligungspflicht gilt auch für Personen, die sich länger als 30 Tage im Jahr im Kanton aufhalten. Erhält man die Bewilligung nicht müssen die Hunde weggegeben (Privatperson die die Auflagen erfüllt oder TH) oder eingeschläfert werden. Ausserdem herrscht Leinenpflicht.
Graubünden: Normale Haltungsvorschriften für alle Hunde. Auffällig gewordene Hunde (egal welcher Rassen oder Mischungen) müssen sich einem Wesenstest unterziehen und/oder bekommen weitere Vorschriften (Maulkorb, Leinenpflicht) auferlegt.
St.Gallen: Normale Haltungsvorschriften für alle Hunde. Auffällig gewordene Hunde (egal welcher Rassen oder Mischungen) müssen sich einem Wesenstest unterziehen und/oder bekommen weitere Vorschriften (Maulkorb, Leinenpflicht) auferlegt.
Appenzell Innerrhoden und ausserrhoden: Normale Haltungsvorschriften für alle Hunde. Auffällig gewordene Hunde (egal welcher Rassen oder Mischungen) müssen sich einem Wesenstest unterziehen und/oder bekommen weitere Vorschriften (Maulkorb, Leinenpflicht) auferlegt.
Schwyz: Normale Haltungsvorschriften für alle Hunde. Auffällig gewordene Hunde (egal welcher Rassen oder Mischungen) müssen sich einem Wesenstest unterziehen und/oder bekommen weitere Vorschriften (Maulkorb) auferlegt. Es gilt eine generelle Leinenpflicht!
Ob- und Nidwalden: Normale Haltungsvorschriften für alle Hunde. Auffällig gewordene Hunde (egal welcher Rassen oder Mischungen) müssen sich einem Wesenstest unterziehen und/oder bekommen weitere Vorschriften (Maulkorb, Leinenpflicht) auferlegt.
Luzern: Normale Haltungsvorschriften für alle Hunde. Auffällig gewordene Hunde (egal welcher Rassen oder Mischungen) müssen sich einem Wesenstest unterziehen und/oder bekommen weitere Vorschriften (Maulkorb, Leinenpflicht) auferlegt.
Aargau: Normale Haltungsvorschriften für alle Hunde. Auffällig gewordene Hunde (egal welcher Rassen oder Mischungen) müssen sich einem Wesenstest unterziehen und/oder bekommen weitere Vorschriften (Maulkorb, Leinenpflicht) auferlegt.
Bern, Jura, Uri, Glarus, Zug: Keine explizite Regelung betreffend gefährlicher Hunde (rassenunabhängig).
So, das ist der neuste Stand. Ich habe mit den meisten Vet-Ämtern telefoniert (die Diskussion mit St.Gallen war spannen, Wallis eher ein Krampf, hab vergessen, dass die dort franz sprechen), mich durch die Gesetze durchgelesen und mir die Informationen bestätigen lassen. Somit sollte diese Zusammenstellung jetzt ziemlich richtig sein.