Stand 26.09.2026
Hunderegeln im Kanton Wallis
Keine Rechtsberatung — für den Einzelfall gilt die Auskunft des kantonalen Veterinäramts.
Chip- und Registrierungspflicht (Bundesrecht)
Gilt in jedem Kanton gleich, siehe unten.
Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401) und Tierseuchengesetz (TSG, SR 916.40), Art. 17 Abs. 1 TSV (Chip) und Art. 30 Abs. 2 TSG (Registrierung) (TSV: Stand am 1. Januar 2026; TSG: Stand am 1. September 2023).
«Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden» (Art. 17 Abs. 1 TSV). «Die Hunde müssen in einer zentralen Datenbank registriert sein. Die Kantone sorgen für die Registrierung» (Art. 30 Abs. 2 TSG). Die Datenbank heisst im Alltag AMICUS (Betreiberin: Identitas AG), im Gesetzestext selbst steht nur «zentrale Datenbank» bzw. «Hundedatenbank».
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/3716_3716_3716/deRassenliste / Bewilligungspflicht
12 Rassen gelten als potenziell gefährlich und sind bewilligungspflichtig bzw. verboten (u. a. American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull-Typen, Dobermann, Rottweiler, Mastiff).
Loi sur la faune, la chasse et la protection des animaux (LALPA), RS/VS 455.1, Art. 37 LALPA (geltende Fassung, abgerufen 26.09.2026).
Der Staatsrat führt eine Liste von 12 als potenziell gefährlich geltenden Hunderassen (u. a. American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull-Typen, Dobermann, Rottweiler, Mastiff), für die eine Bewilligung oder ein Verbot gilt (Art. 37 LALPA).
https://www.vs.ch/web/scav/v%C3%A9t%C3%A9rinairesLeinenpflicht
Für eine allgemeine, kantonsweite Leinenpflicht ausserhalb von Jagd- und Naturschutzgebieten haben wir keine belegte Regelung gefunden.
Leinenpflicht in der Brut- und Setzzeit
Keine belegte kantonsweite Datumsregel gefunden — nur gebietsspezifische Jagd- und Naturschutzvorgaben.
Kurspflicht
Ersthundehalterinnen und -halter über 16 Jahre müssen einen praktischen Kurs von mindestens 6 Stunden besuchen.
Loi sur la faune, la chasse et la protection des animaux (LALPA), RS/VS 455.1, und Verordnung, RS/VS 455.100, Art. 30a LALPA; Art. 2 und 4 Verordnung (geltende Fassung, abgerufen 26.09.2026).
Ersthundehalterinnen und -halter über 16 Jahre unterstehen einer Kurspflicht von mindestens 6 Stunden Praxis (Art. 30a LALPA i. V. m. Art. 2/4 der Ausführungsverordnung).
https://www.vs.ch/web/scav/v%C3%A9t%C3%A9rinaires
Einordnung
Der Grosse Rat hat im Mai 2026 eine Reform des Wallis Hundewesens beraten; die hier dokumentierte Rechtslage war am 26.09.2026 weiterhin die geltende.
Was der Hund im Kanton Wallis kostet
Frag die, die das schon erlebt haben
Wie andere Halterinnen und Halter im Kanton Wallis mit den Vorschriften umgehen:
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