Stand 27.09.2026
Hunderegeln im Kanton Solothurn
Keine Rechtsberatung — für den Einzelfall gilt die Auskunft des kantonalen Veterinäramts.
Chip- und Registrierungspflicht (Bundesrecht)
Gilt in jedem Kanton gleich, siehe unten.
Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401) und Tierseuchengesetz (TSG, SR 916.40), Art. 17 Abs. 1 TSV (Chip) und Art. 30 Abs. 2 TSG (Registrierung) (TSV: Stand am 1. Januar 2026; TSG: Stand am 1. September 2023).
«Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden» (Art. 17 Abs. 1 TSV). «Die Hunde müssen in einer zentralen Datenbank registriert sein. Die Kantone sorgen für die Registrierung» (Art. 30 Abs. 2 TSG). Die Datenbank heisst im Alltag AMICUS (Betreiberin: Identitas AG), im Gesetzestext selbst steht nur «zentrale Datenbank» bzw. «Hundedatenbank».
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/3716_3716_3716/deRassenliste / Bewilligungspflicht
Bewilligungspflicht für 9 Rassen (u. a. Bullterrier, American Pit Bull Terrier, Rottweiler, Dobermann, American Bully); Listenhunde müssen ausserhalb der Privatsphäre immer an der Leine geführt werden.
Hundeverordnung, BGS 614.72, § 3 Abs. 1 Verordnung; § 3 Abs. 2 Hundegesetz (Stand am 1. Juni 2026).
Bullterrier, Staffordshire Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier, Rottweiler, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro und American Bully unterstehen der Bewilligungspflicht; ausserhalb der Privatsphäre sind sie stets an der Leine zu führen.
https://bgs.so.ch/app/de/texts_of_law/614.72Leinenpflicht
Keine belegte Angabe zu einer allgemeinen Leinenpflicht ausserhalb des Waldes — im Wald gilt während der Brut- und Setzzeit Leinenpflicht (siehe unten).
Leinenpflicht in der Brut- und Setzzeit
Vom 1. April bis 31. Juli gilt im Wald Leinenpflicht.
Hundeverordnung, BGS 614.72, § 4 Abs. 1 Verordnung (Stand am 1. Juni 2026).
Im Wald gilt vom 1. April bis 31. Juli Leinenpflicht.
https://bgs.so.ch/app/de/texts_of_law/614.72Kurspflicht
Keine generelle Kurspflicht — nur für Listenhunde, mit Nachweis eines SKG-Kursabschlusses.
Hundegesetz, BGS 614.71, und Hundeverordnung, BGS 614.72, § 4 Abs. 4 Hundegesetz; § 3quater Verordnung (Stand am 1. Juni 2026).
Für Listenhunde ist ein Kursabschluss der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) nachzuweisen; für übrige Hunde besteht keine Kurspflicht.
https://bgs.so.ch/app/de/texts_of_law/614.72
Einordnung
Chip-Pflicht bundesrechtlich; Meldung mit Chipnummer an die Gemeinde (§ 7 Hundegesetz).
Was der Hund im Kanton Solothurn kostet
Frag die, die das schon erlebt haben
Wie andere Halterinnen und Halter im Kanton Solothurn mit den Vorschriften umgehen:
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