Hallo Liebe Aquaristik Liebhaber/Innen
Wir lasen im SDAT = Schweizerischer Dachverband
der Aquarien und Terrarienvereine
ein Bericht den ich euch nicht vorenthalten möchte,
da es Wichtige Informationen sind !
Nicht -einheimische Krebse gehören nicht in Aquarien
Das Einführen, Einsetzen und Halten von
nicht -einheimischen Krebsen braucht gemäss dem Fischereigesetz
der Bundes eine Bewilligung.
Dies hat einen guten Grund :Neben den drei einheimischen Krebsarten,
kommen in der Schweiz bereits vier nicht einheimische Krebsarten vor,
Diese stammen aus illegalen Freisetzungen und verursachen
grosse artenschützerische Probleme bei den einheimischen Arten.
Massgebend für die Aquaristik sind folgende Begriffe in der
Fischerei
verordnung der Bundes :
Artikel 6, Absatz 3 de Fischereiverordnung:
---------------------------------------------------------
Als Aquarienfische gehören Fische und Krebse die :
a. ausschliesslich in Aquarien eingesetzt werden,
deren allfälliger Auslauf in die Kanalisation mündet und aus denen
in die anderen Gewässer entweichen können,und
b. weder als Köderfische noch als Speisefische oder
Krebse genutzt werden.
Artikel 6, Absatz 4 der Fischerieverordnung:
----------------------------------------------------
Als einsetzten gilt jedes Einbringen von Fischen und Krebsen in die
natürliche oder künstliche, öffentliche oder Peivate Gewässer,
einschliesslich Fischzuchtanlagen,Gartenbiotope und Aquarien.
Die Gesetzesgebung hat die Bewilligungspflicht für folgende
Fälle aufgehoben:
-Krebse die nicht der Ordnung der Zehnfusskrebse(Decapoda)
angehören(Isopoden,Gammarus u.a.):
-Meereskrebse die im Süsswasser nicht überleben können;
-Aquarienfische die nicht in Anhang 3* der Fischeriverordung
aufgeführt sind.
* Anhang 3 Fischereverordnung führt eine Liste von Arten auf ,
deren Anwesenheit als unerwünschte Veränderung der Fauna gilt.
In diesem Anhang sind alle Zehnfusskrebse aufgeführt:
ausgenommen sind dabei die drei einheimischen Arten:
Edelkrebs (Astacus astacus), Dohlenkrebs ( Austropotamobius pallipes)
und Steinkrebs (Austropotamobius torrentium).
Das heisst dass Einfuhr, Einsatz und Hälterung von nicht-einheimischen
Krebsen zum Einsetzen in Aquarien eine Bewilligung des
Bundes braucht. Diese Bewilligung wird aber nur für öffentliche
Ausstellungen und Zoo-Aquarien sowie für Forschungszwecke erteilt
(Artikel 7 der Fischereiverordnung).Aquariengeschäfte fallen nicht in
eine dieser Kategorien- ihnen wird deshalb keine Bewilligung
nach Artikel 6 erteilt.
Fazit für die Aquaristik:
-------------------------
1. Die Drei einheimischen Arten wie oben erwähnt
dürfen ohne Bewilligung gehalten werden!
2. Das Einführen von nicht Bewilligten Krebsarten
sind bewilligungs pflichtig!
3. Garnelen fallen nicht in den Anwendungsbereich
des Fischereigesetzes und können deshalb in Aquarien
ohne Bewilligung eingesetzt werden!
Es Grüsst
Eda :fisch
Wir lasen im SDAT = Schweizerischer Dachverband
der Aquarien und Terrarienvereine
ein Bericht den ich euch nicht vorenthalten möchte,
da es Wichtige Informationen sind !
Nicht -einheimische Krebse gehören nicht in Aquarien
Das Einführen, Einsetzen und Halten von
nicht -einheimischen Krebsen braucht gemäss dem Fischereigesetz
der Bundes eine Bewilligung.
Dies hat einen guten Grund :Neben den drei einheimischen Krebsarten,
kommen in der Schweiz bereits vier nicht einheimische Krebsarten vor,
Diese stammen aus illegalen Freisetzungen und verursachen
grosse artenschützerische Probleme bei den einheimischen Arten.
Massgebend für die Aquaristik sind folgende Begriffe in der
Fischerei
verordnung der Bundes :
Artikel 6, Absatz 3 de Fischereiverordnung:
---------------------------------------------------------
Als Aquarienfische gehören Fische und Krebse die :
a. ausschliesslich in Aquarien eingesetzt werden,
deren allfälliger Auslauf in die Kanalisation mündet und aus denen
in die anderen Gewässer entweichen können,und
b. weder als Köderfische noch als Speisefische oder
Krebse genutzt werden.
Artikel 6, Absatz 4 der Fischerieverordnung:
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Als einsetzten gilt jedes Einbringen von Fischen und Krebsen in die
natürliche oder künstliche, öffentliche oder Peivate Gewässer,
einschliesslich Fischzuchtanlagen,Gartenbiotope und Aquarien.
Die Gesetzesgebung hat die Bewilligungspflicht für folgende
Fälle aufgehoben:
-Krebse die nicht der Ordnung der Zehnfusskrebse(Decapoda)
angehören(Isopoden,Gammarus u.a.):
-Meereskrebse die im Süsswasser nicht überleben können;
-Aquarienfische die nicht in Anhang 3* der Fischeriverordung
aufgeführt sind.
* Anhang 3 Fischereverordnung führt eine Liste von Arten auf ,
deren Anwesenheit als unerwünschte Veränderung der Fauna gilt.
In diesem Anhang sind alle Zehnfusskrebse aufgeführt:
ausgenommen sind dabei die drei einheimischen Arten:
Edelkrebs (Astacus astacus), Dohlenkrebs ( Austropotamobius pallipes)
und Steinkrebs (Austropotamobius torrentium).
Das heisst dass Einfuhr, Einsatz und Hälterung von nicht-einheimischen
Krebsen zum Einsetzen in Aquarien eine Bewilligung des
Bundes braucht. Diese Bewilligung wird aber nur für öffentliche
Ausstellungen und Zoo-Aquarien sowie für Forschungszwecke erteilt
(Artikel 7 der Fischereiverordnung).Aquariengeschäfte fallen nicht in
eine dieser Kategorien- ihnen wird deshalb keine Bewilligung
nach Artikel 6 erteilt.
Fazit für die Aquaristik:
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1. Die Drei einheimischen Arten wie oben erwähnt
dürfen ohne Bewilligung gehalten werden!
2. Das Einführen von nicht Bewilligten Krebsarten
sind bewilligungs pflichtig!
3. Garnelen fallen nicht in den Anwendungsbereich
des Fischereigesetzes und können deshalb in Aquarien
ohne Bewilligung eingesetzt werden!
Es Grüsst
Eda :fisch