Stand 27.09.2026
Hunderegeln im Kanton Uri
Keine Rechtsberatung — für den Einzelfall gilt die Auskunft des kantonalen Veterinäramts.
Chip- und Registrierungspflicht (Bundesrecht)
Gilt in jedem Kanton gleich, siehe unten.
Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401) und Tierseuchengesetz (TSG, SR 916.40), Art. 17 Abs. 1 TSV (Chip) und Art. 30 Abs. 2 TSG (Registrierung) (TSV: Stand am 1. Januar 2026; TSG: Stand am 1. September 2023).
«Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden» (Art. 17 Abs. 1 TSV). «Die Hunde müssen in einer zentralen Datenbank registriert sein. Die Kantone sorgen für die Registrierung» (Art. 30 Abs. 2 TSG). Die Datenbank heisst im Alltag AMICUS (Betreiberin: Identitas AG), im Gesetzestext selbst steht nur «zentrale Datenbank» bzw. «Hundedatenbank».
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/3716_3716_3716/deRassenliste / Bewilligungspflicht
Keine Rassenliste — auffällige Hunde werden im Einzelfall beurteilt.
Veterinärverordnung, RB 60.2111, Art. 26 Verordnung (Stand am 1. Januar 2024).
Bei auffälligen Hunden ordnet die Behörde im Einzelfall Massnahmen an, darunter einen Erziehungskurs (lit. e) — eine generelle Rassenliste kennt die Verordnung nicht.
https://rechtsbuch.ur.ch/app/de/texts_of_law/60.2111Leinenpflicht
Ausserhalb des Waldes (siehe Brut- und Setzzeit unten) haben wir keine kantonale Leinenpflicht-Regelung gefunden — Uri hat kein eigenes Hundegesetz.
Leinenpflicht in der Brut- und Setzzeit
Vom 1. April bis 31. Juli gilt im Wald und im Waldrandgebiet (50 m) Leinenpflicht, ausser für Arbeitshunde.
Kantonale Jagd- und Schongebietsverordnung (KJSV), RB 40.3111, Art. 28 Abs. 3 KJSV (Stand am 1. Februar 2024).
Im Wald und im Waldrandgebiet (50 m) gilt vom 1. April bis 31. Juli Leinenpflicht; ausgenommen sind Arbeitshunde.
https://rechtsbuch.ur.ch/app/de/texts_of_law/40.3111Kurspflicht
Keine belegte Angabe zu einer generellen Kurspflicht — nur als mögliche Einzelfallmassnahme.
Einordnung
Uri hat kein eigenes Hundegesetz; die Registrierstelle und ein kantonaler Hundeausweis sind in der Veterinärverordnung geregelt (Art. 18–19), die Meldung läuft über die Datenbank AMICUS (Art. 4 Reglement).
Was der Hund im Kanton Uri kostet
Frag die, die das schon erlebt haben
Wie andere Halterinnen und Halter im Kanton Uri mit den Vorschriften umgehen:
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