Gesetzlage?

GarfieldKlon

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28. Juni 2018
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Hoi :)

Leider haben wir einen Nachbarn, der seinen Hund unbeaufsichtigt in seinem Garten herumlaufen lässt. Es ist eine Reihenhaussiedlung, wo Garten an Garten grenzt. Der Hund läuft also nicht nur manchmal in unseren Garten, sondern auch frei in der Siedlung herum. Er erledigt sein grosses Geschäft sehr häufig auf in "seinem" Garten, was dann auch sehr häufig einfach liegen bleibt.

Wir sind sehr tierlieb, aber ein Hund gehört nun mal beaufsichtigt, es hat viele kleine Kinder in der Siedlung. Und wir können auch nicht ausschliessen, dass die grossen Kothaufen auf dem Spielplatz von diesem Hund stammen.

Gibt es ein Gesetz, dass Hundehalter zwingt ihr Grundstück einzuzäunen damit der Hund nicht einfach irgendwo rumläuft?

 
Dein Nachbar ist schlichtweg ein Idiot!

als Hundehalter hat man es eh schon schwer, geeigneten Wohnraum im Grünen zu finden/zu bekommen, solche Idioten machen alles nur noch schwieriger.

Die Gesetzeslage für z.B. Kanton Zürich sieht so aus:

§ 9 Hundegesetz

1 Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie a) weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen,

b) die Umwelt nicht gefährden.

2 In Wäldern und an Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien sind Hunde in Sichtweite auf kurzer Distanz zu halten.

3 Es ist verboten, Hunde: a) auf Menschen und Tiere zu hetzen, b) absichtlich zu reizen, c) im frei zugänglichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen.

4 Von den Verboten gemäss Abs. 3 ausgenommen sind die rechtmässige Verteidigung, der pflichtgemässe Einsatz von Hunden im öffentlichen Dienst und die in anderen Erlassen vorgesehenen Fälle.

5 Wer mit der Aufsicht über einen Hund betraut ist, greift mit allen zu Gebote stehenden Mitteln ein, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier angreift oder hetzt. § 10 Hundegesetz

Es ist verboten, Hunde mitzuführen oder freizulassen: a) in Friedhöfen, b) in Badeanstalten, c) auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen, d) auf Spiel- oder Sportfeldern, e) an Orten, die von den zuständigen Behörden entsprechend signalisiert wurden.

Nutzung frei zugänglicher Räume nicht beeinträchtigen

Die bestimmungsgemässe und sichere Nutzung des frei zugänglichen Raums muss jederzeit möglich sein und darf nicht durch Hunde beeinträchtigt werden. Umweltgefährdungen verhindern Unter einer (gravierenden) Umweltgefährdung versteht man, wenn ein herumstreunender, jagender oder wildernder Hund andere Tiere hetzt, verletzt oder tötet. Zu solchen Situationen darf es gar nicht kommen, da Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen und -streunen dürfen. Das gilt auch für den Aufenthalt im frei zugänglichen Raum. So darf sich zum Beispiel ein Hofhund nicht frei und ohne Aufsicht auf dem Vorplatz, der Zufahrt, einer angrenzenden Wiese, einem Wanderweg etc. aufhalten. Zusätzlich sind die Jagd- und Waldgesetzgebung sowie die Leinenpflicht in Wildschon- oder Naturschutzgebieten zu beachten. Zutrittsverbote sind begründet Personen in Bewegung sind einem erhöhten Risiko für Vorfälle mit Hunden ausgesetzt. Das gilt besonders für Kinder, wobei das Risiko durch Rufen, Anfeuerung, Bälle oder andere bewegte Objekte noch verstärkt wird. Zutrittsverbote wirken hier präventiv. In städtischen Gebieten mit vielfältigen Nutzungsansprüchen können die Behörden Zutrittsverbote oder Leinenzwang ausschildern, beispielsweise in Parkanlagen. Im Gegenzug können sie auch hundefreundliche Zonen bezeichnen, die von Personen mit Angst vor Hunden gemieden werden können. In solchen Zonen haben Auslauf, Spiel und Spass mit Hunden grundsätzlich Vorrang.

Quelle und mehr: https://veta.zh.ch/content/dam/gesundheitsdirektion/veta/hunde/hunde/info_u_merkb/Broschüre_Hundehaltung_Dezember2016_def.pdf

Sag ihm er soll den Garten umgehend sicher einzäunen, ansonsten mach eine Meldung. Ich hab für solche Hundehalter Null Verständnis.

 
Vielen Dank für den Auszug :)

Ja der Nachbar ist ein bisschen merkwürdig. Der Hund ist eigentlich ein ganz lieber. Aber man weiss ja nie wie sie auf unvorhergesehenes reagieren, vor allem bei Kindern.

Die Frage ist aber - was gilt als "freizugänglicher Raum"? Die Siedlung ist angeschrieben mit "Privatareal", aber nicht eingezäunt oder ähnliches. Sprich da kann jeder durchlaufen wenn er möchte. Der Hund könnte allerdings auch aus der Siedlung rauslaufen, die Besitzerin würde das nicht mal merken.

Reicht das um sie gesetzlich zu verpflichten ihr Grundstück einzuzäunen? Der Zaun darf zwischen unseren Grundstücken maximal 1m hoch sein, würde den Hund also nicht wirklich daran hindern wenn er unbedingt raus möchte. Aber ich denke das liegt nicht in seinem Charakter und der Zaun hätte schon die gewünschte Wirkung.

Auf der gemeinsamen Grenze verläuft nun ein Steinplatten Weg. Müsste die Besitzerin die vollen Kosten übernehmen um diesen zu verlegen? Denn je nachdem wie quer sie sich stellen würde, würden wir dann halt auf unser Recht pochen, dass sie das bezahlen muss. Sie hat schliesslich den Hund angeschafft und nicht wir. Hätte ich einen Hund, würde ich von mir aus schon mein Grundstück einfach einzäunen.

Der Gipfel war übrigens, als sie uns beschuldigte ihre Pflanzen ausgerissen zu haben. Nur habe ich halt zuvor ihren Hund gesehen wie er die besagte Pflanze ausgerupft hat. Und dann fragte sie noch so dämlich wie denn das gehen soll, der Topf sei ja ca. 80cm hoch. Ja meine Güte, du hast einen grossen Hund, der ist so gross wie ein Erwachsener wenn er sich auf die Beine stellt... Es passierte natürlich als der Hund einfach wie immer unbeaufsichtigt im Garten war. Ist halt wie bei kleinen Kindern, wenn ich die einfach machen lasse darf ich nachher auch alles mögliche aufräumen und darf mich auch nicht wundern wenn was kaputt ging... Herr lass Hirn regnen...

 
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frag beim vermieter nach, welche bedingungen er von ihm her erfüllen muss..
bei mir wars so, dass im vertrag stand, das der hund in der gesamten siedlung an der leine zu führen ist..
das gartenstück durfte ich nicht fix einzäunen, da habe ich es so eingezäunt, dass man es ohne schäden entfernen konnte (z.b. mit schafszaun machbar)


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Es sind Eigentumshäuser. Da müsste ich mal in dem 40-Jahre alten Reglement nachlesen. Bezweifle jedoch, dass da irgendwas dazu geregelt ist.

 
"freizugänglicher Raum" ist jedes Grundstück, Quartier, Grünfläche, Park, öffentliche Gärten, Sportstätte etc welches für jeden Menschen zugänglich ist.

Ein 1 m Zaun hindert einen Hund in dieser Größe: "der ist so gross wie ein Erwachsener wenn er sich auf die Beine stellt." nicht daran, sein Grundstück zu verlassen. Der springt da mit Leichtigkeit drüber, weil er es ja erlebt hat, dass die andere Seite des Zaunes viel viel interessanter ist. Man hätte ihm von Anfang an Grenzen setzen sollen - in jeder Hinsicht - aber ist mit wenig Hirn Hundeerziehung  überhaupt möglich? .... ?

Es spielt m.M. keine Rolle ob Vermietung oder Eigentum, denn man lässt einen Hund nicht unbeaufsichtigt herum laufen! egal wie groß der Hund ist.

Setz der Person eine zeitnahe Frist zur Beseitigung dieses Problems oder wende dich gleich ans Gemeindeamt zwecks gründlicher Information diesbezügl..

https://codex-hund.ch/hundehalter/codex  sagt dazu:


c


In Wohnquartieren
in der Nähe von Kindergärten und Schulen
in der Nähe von Spiel- und Sportplätzen
in unübersichtlichem Gelände
bei Dunkelheitwird der Hund an kurzer Leine oder bei zuverlässigem Gehorsam kontrolliert in unmittelbarer Nähe geführt.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
nun, ich habe ebenfalls ein einfamilienhaus in eigentum (freistehend) und meine hunde sind tag und nacht unbeaufsichtigt im garten bzw. könn(t)en es sein. aber mein garten ist eingezäunt. zwar nur 1.2 m hoch (hunde können nicht raus) und die gartentörchen sind nicht abgeschlossen, aber ich sehe nicht ein, meine hunde permanent zu beaufsichtigen. theoretisch würde ich auch dafür haften, wenn fremde kinder reinkommen in den garten (kam früher öfter vor, inzwischen sind sie diesem alter entwachsen). aber für mich gibt es grenzen, gesetz hin oder her. allerdings lege ich für meine hunde auch die hand ins feuer.

nachbarsbauer darf wegen zonengesetz seinen hof nicht einzäunen, ergo läuft sein schweizer sennenrüden auch frei rum, geht auch weg vom grundstück. für mich ist das kein thema, wir leben auf dem land und er ist wirklich ein lieber. 

in einer siedlung wo kinder spielen, es spielplätze hat und überhaupt "leben" stattfindet, gehört für mich ein hund beaufsichtigt. ich würd mit dem nachbarn sprechen. als eigentümer kann einem das einzäunen niemand verbieten. 

 
als eigentümer kann einem das einzäunen niemand verbieten. 
...ausser es steht etwas darüber im Siedlungsreglement.

Aber so wie ich es verstanden habe geht es nicht darum, den Hund im eigenen eingezäunten Garten unbeaufsichtigt zu lassen. Unsere Hunde sind ja auch meist so draussen auf dem Grundstück.

Aber wenn ich in einem Wohnquartier ein Garten hätte und Nachbar‘s Hund wäre regelmässig Gast bei
mir inkl. den Hinterlassenschaften, da würde ich aber rasch reagieren.



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Reaktionen: fischerhundefan
Wie sieht es denn eigentlich mit den Gaggi-Haufen auf ihrem Rasen aus? Ist man als Hundehalter verpflichtet das auch auf privatem Grundstück aufzuheben? Vermutlich nicht. Aber gesunden Menschenverstand kann ich bei diesem Nachbarn ja nicht verlangen ?