Hoi zäme,
Die Diskussion über das Bremsen für Tiere und deren Rechtslage bei einem allfälligen Auffahrunfall begann im Traurig-Thread und wurde im Quassel-Thread weitergeführt. Denke allerdings, dass es in einem eigenen Thread besser zur Geltung kommt, ihn mehr User wahrnehmen und über dieses Thema dann besser Bescheid wissen.
Meine Frage war, in wiefern man als vorderer Wagen Schuld trägt, wenn man für ein Tier (egal welcher Art) eine Vollbremsung einleitet und dies eine Auffahrkollision mit dem mir folgenden Wagen mit sich trägt. Zudem habe ich mich auch informiert, welche Reaktion empfohlen wird.
Erst habe ich bei meiner Versicherung nachgefragt, welche mir nur dies antwortete:
"Versichert sind Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen die Versicherten erhoben werden infolge von:
- Verletzung oder Tötung von Personen (Personenschäden)
- Beschädigung oder Zerstörung von Sachen (Sachschäden). Der Sachschäden gleichgestellt sind Verletzung oder Tötung von Tieren.
Da der konkrete Sachverhalt jeweils anhand der gesetzlichen Bestimmungen beurteilt werden muss, können wir Ihnen keine definitive Handlungsempfehlung oder eine allfällige Schuldzuweisung aufzeigen."
Daraufhin habe ich dieselbe Fragestellung noch der Polizei per E-Mail gesendet und diese Antwort darauf bekommen:
"Grundsätzlich haben Sie sich die Antwort bereits gegeben. Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) verlangt vom hinteren Fahrer, dass er auch in Ausnahmesituationen rechtzeitig bremsen kann. Dies bedeutet, dass wenn Sie als vorderes Fahrzeug in einem "Notfall" bremsen müssen, muss der hintere Fahrer, wenn er sich korrekt verhält, anhalten können. Es stellt sich nun die Frage, ob ein die Fahrbahn überquerendes Tier bereits einen "Notfall" darstellt. In früheren Jahren war dies nicht so. Seit ca. 15 Jahren hat sich die Bundesgerichtsrechtsprechung aber geändert. Ich habe Ihnen dazu einen Auszug aus dem Kommentar "René Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts" kopiert (siehe Anhang). Wie und ob Sie beweisen werden können, dass tatsächlich ein Tier die Strasse überquert hat, ist natürlich ein anderes Problem. Hier gebe ich Ihnen Recht, dass dies sicherlich nicht immer einfach sein wird. Es ist sicher auch schon vorgekommen, dass ein imaginäres Tier für einen "Schikane-Stopp" herhalten musste. Hierzu kann ich Ihnen keine Empfehlung abgeben. Ich kann Ihnen einzig empfehlen, dass Sie immer auch für alle anderen Autofahrer mitdenken. Was kann der hinter mir fahrende Fahrzeuglenker alles falsch machen und wie kann ich möglichst verhindern, dass es mich auch betrifft. Solche Gedanken und Überlegungen sind in Notsituationen nicht mehr möglich, aber vielleicht hat es ihr Fahrverhalten schon vorher so beeinflusst, dass es gar nicht zu so einer Situation kommt. Ich weiss, es ist ein schwacher Trost, doch leider gibt es sehr viele sehr egoistische Fahrzeuglenker im Strassenverkehr."
Ausschnitt René Schaffhauser: Grundriss der schweizerischen Strassenverkehrsrecht:
Schlussendlich gibt es also keine direkte Ansage, welcher Verkehrsteilnehmer im Normalfall die Schuld trägt, es wird je nach Fall entschieden - ich werde auf alle Fälle weiterhin den Rückspiegel bzw. meinen Hintermann sowie natürlich die Umgebung vor mir gut im Auge behalten und für Tiere bremsen.
Ich hoffe, ich konnte den ebenfalls in diesem Thema Interessierten etwas Klarheit verschaffen und weiterhelfen!
Die Diskussion über das Bremsen für Tiere und deren Rechtslage bei einem allfälligen Auffahrunfall begann im Traurig-Thread und wurde im Quassel-Thread weitergeführt. Denke allerdings, dass es in einem eigenen Thread besser zur Geltung kommt, ihn mehr User wahrnehmen und über dieses Thema dann besser Bescheid wissen.
Meine Frage war, in wiefern man als vorderer Wagen Schuld trägt, wenn man für ein Tier (egal welcher Art) eine Vollbremsung einleitet und dies eine Auffahrkollision mit dem mir folgenden Wagen mit sich trägt. Zudem habe ich mich auch informiert, welche Reaktion empfohlen wird.
Erst habe ich bei meiner Versicherung nachgefragt, welche mir nur dies antwortete:
"Versichert sind Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen die Versicherten erhoben werden infolge von:
- Verletzung oder Tötung von Personen (Personenschäden)
- Beschädigung oder Zerstörung von Sachen (Sachschäden). Der Sachschäden gleichgestellt sind Verletzung oder Tötung von Tieren.
Da der konkrete Sachverhalt jeweils anhand der gesetzlichen Bestimmungen beurteilt werden muss, können wir Ihnen keine definitive Handlungsempfehlung oder eine allfällige Schuldzuweisung aufzeigen."
Daraufhin habe ich dieselbe Fragestellung noch der Polizei per E-Mail gesendet und diese Antwort darauf bekommen:
"Grundsätzlich haben Sie sich die Antwort bereits gegeben. Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) verlangt vom hinteren Fahrer, dass er auch in Ausnahmesituationen rechtzeitig bremsen kann. Dies bedeutet, dass wenn Sie als vorderes Fahrzeug in einem "Notfall" bremsen müssen, muss der hintere Fahrer, wenn er sich korrekt verhält, anhalten können. Es stellt sich nun die Frage, ob ein die Fahrbahn überquerendes Tier bereits einen "Notfall" darstellt. In früheren Jahren war dies nicht so. Seit ca. 15 Jahren hat sich die Bundesgerichtsrechtsprechung aber geändert. Ich habe Ihnen dazu einen Auszug aus dem Kommentar "René Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts" kopiert (siehe Anhang). Wie und ob Sie beweisen werden können, dass tatsächlich ein Tier die Strasse überquert hat, ist natürlich ein anderes Problem. Hier gebe ich Ihnen Recht, dass dies sicherlich nicht immer einfach sein wird. Es ist sicher auch schon vorgekommen, dass ein imaginäres Tier für einen "Schikane-Stopp" herhalten musste. Hierzu kann ich Ihnen keine Empfehlung abgeben. Ich kann Ihnen einzig empfehlen, dass Sie immer auch für alle anderen Autofahrer mitdenken. Was kann der hinter mir fahrende Fahrzeuglenker alles falsch machen und wie kann ich möglichst verhindern, dass es mich auch betrifft. Solche Gedanken und Überlegungen sind in Notsituationen nicht mehr möglich, aber vielleicht hat es ihr Fahrverhalten schon vorher so beeinflusst, dass es gar nicht zu so einer Situation kommt. Ich weiss, es ist ein schwacher Trost, doch leider gibt es sehr viele sehr egoistische Fahrzeuglenker im Strassenverkehr."
Ausschnitt René Schaffhauser: Grundriss der schweizerischen Strassenverkehrsrecht:
Schlussendlich gibt es also keine direkte Ansage, welcher Verkehrsteilnehmer im Normalfall die Schuld trägt, es wird je nach Fall entschieden - ich werde auf alle Fälle weiterhin den Rückspiegel bzw. meinen Hintermann sowie natürlich die Umgebung vor mir gut im Auge behalten und für Tiere bremsen.
Ich hoffe, ich konnte den ebenfalls in diesem Thema Interessierten etwas Klarheit verschaffen und weiterhelfen!